AUS (VOR) SORGE UM DEN MENSCHEN
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Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Genauso wie bei den anderen Vertretungsformen gilt auch hier, dass die erwachsene betroffene Person ihre Angelegenheiten
wegen einer psychischen Krankheit oder anderen vergleichbaren Beeinträchtigungen nicht mehr allein regeln kann.

Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nur dann möglich, wenn:
• Die betroffene Person noch keine Vertretung hat
• Die Person keine Vertretung mehr wählen kann oder möchte
• Eine gesetzliche Vertretung nicht in Betracht kommt
• Die bestehende Vertretung nicht ausreicht, weil z.B. komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen
• Die bestehen Vertretung nicht zum Wohl der betroffenen Person handelt.

Die Vertretung wird durch das Gericht mittels schriftlichen Beschlusses erteilt.

Das gerichtliche Verfahren läuft wie folgt ab:
• Abklärung durch den Erwachsenschutzvereins
• Persönliches Gespräch mit der betroffenen Person (Erstanhörung)
• Wahl beziehungsweise Bestellung einer Vertretung für das Verfahren (Rechtsbeistand)
• Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung (falls bereits während des Verfahrens wichtige Dinge zu erledigen sind)
• Einholung eines Sachverständigengutachtens (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
• Mündliche Verhandlung (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
• Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)

In erster Linie sollten auch hier nahestehende Personen eingesetzt werden.  Vorrangig werden hier die
Personen als Vertreter ernannt, welche die betroffene Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt hat.
Sollte Solche eine Verfügung nicht vorhanden sein, werden trotzdem die nächsten nahestehenden Personen herangezogen.

Gibt es keine nahestehenden Personen, können Erwachsenenschutzvereine als gesetzliche Vertreter ernannt werden.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuelle Angelegenheiten eingesetzt werden. Unter diese Angelegenheiten fallen
zum Beispiel bestimmte Geschäfte wie der Abschluss eines Heimvertrags oder für sogenannte Arten von Angelegenheiten wie zum Beispiel
für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs. Darunter fallen unter anderem Pflegebetten, Rollator und weitere Käufe, die die
Pflege erleichtern. Die Wirkungsbereiche werden durch einen gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgelegt.

Die festgelegten Bereiche können nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Auch hier wird alles durch das Gericht geklärt.

In allen drei Vertretungen ist wichtig, dass die betroffene Person nicht automatisch in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist,
auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Solange die betroffene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiterhin
rechtskräftige und gültige Geschäfte abschließen. Nur wenn die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, muss, um den Kauf
rechtskräftig abzuschließen die Vertretungsperson dabei sein.

Auch hier gibt es drei Arten der Beendigung:
• Tod der betroffenen Personen oder der vertretenden Person
• Beendigung der Vertretung durch einen Beschluss des Gerichtes
• Durch Ablauf der Betreuungsfrist nach drei Jahren

Ebenfalls wie bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung kann die Frist auch hier verlängert werden. Das Gericht informiert
hier die Vertretungsperson automatisch ein halbes Jahr vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren.

Hier finden Sie weitere Informationen auf der Seite
www.oesterreich.gv.at des Bundesministeriums.