AUS (VOR) SORGE UM DEN MENSCHEN
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Vorsorgevollmacht

 

Eine Vorsorgevollmacht wird im Vorhinein als Absicherung erstellt, die erst in Kraft tritt, wenn die betroffene
Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Regel setzt man eine nahestehende Person (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) ein.
Eine Person, der man vollkommen vertraut und weiß, sie entscheidet im Interesse der betroffenen Person.
Des Weiteren können nur Volljährige Personen eingesetzt werden. Ausnahme sind Personen, die selbst ihre Angelegenheiten nicht ausreichen besorgen können.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die erstellende Person zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht voll handlungsfähig und geschäftsfähig ist!
Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden.

Zu erwähnen ist, dass eine Vorsorgevollmacht nicht automatisch die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person einschränkt,
auch wenn eine Vertretungsperson vorhanden ist. Erst wenn ärztlich belegt ist, dass die betroffene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist,
tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft.

Erwähnen wollen wir nun auch, wann die Vorsorgevollmacht endet:

• Mit dem Tod der betroffenen Person
• Mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten
• Wenn ein Gericht die Vorsorgevollmacht durch einen Beschluss beendet (zum Beispiel wenn die Vorsorgebevollmächtigte Person nicht zum Wohl des Betroffenen handelt)
• Bei Widerruf der Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zu einer Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht nicht zeitlich befristet.

Sollte die betroffene Person wieder entscheidungsfähig sein, so ist die Vorsorgevollmacht beendet.
Kommt es erneut zum Verlust der Entscheidungsfähigkeit, kann die Vorsorgevollmacht wieder registriert werden und tritt wieder in Kraft.

Hier geht es zu weiteren Informationen auf der Seite
www.oesterreich.gv.at des Bundesministeriums.