AUS (VOR) SORGE UM DEN MENSCHEN
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Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Auch hier gilt wieder, dass die betroffene Person nicht mehr allein ihre Angelegenheiten besorgen kann.
Wenn die Person durch ihr Handeln sich selbst schadet und womöglich gefährdet, kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht.

Die gesetzliche Vertretung kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person die Vertretung nicht mehr selbst wählen kann oder will.

Für diese Vertretungsart kommen nur nächste Angehörige in Frage.

Als nächste Angehörige gelten:
• Eltern
• Großeltern
• Volljährige Kinder
• Volljährige Enkelkinder
• Geschwister
• Nichten / Neffen
• Ehegatten
• Die eingetragenen Partner
• Lebensgefährten die mindestens drei Jahre im selben Haushalt leben

Auch Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt wurden, dürfen eingesetzt werden.

Wichtig: Die Familie sollte sich einig werden, von wem die betroffene Person in welchen Angelegenheiten vertreten wird.
Es muss nicht eine Person alles übernehmen!

Jetzt gehen wir kurz auf die Bereiche ein, in denen eine Vertretung bestellt werden kann.
• Vertretung in Verwaltungsverfahren/Verfahren von Verwaltungsgerichten (z.B. Antrag auf Pflegegeld)
• Vertretung in gerichtlichen Verfahren
• Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Verbindlichkeiten
• Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
• Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen
• Änderung des Wohnorts und Abschluss eines Heimvertrags
• Vertretung in anderen personenrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Scheidung)
• Abschluss von nicht bereits genannten Rechtsgeschäften

Hier ein Beispiel:
Frau Moser ist dement und seit 10 Jahren Witwe. Sie ist im Alltag allein und es ist für sie schwierig ihre Angelegenheiten zu regeln.

Ihre Tochter kümmert sich um alle Angelegenheiten rund um den Pflege- und Betreuungsbedarf. Folgende Bereiche könnten der Tochter somit zugeteilt werde:
• Vertretung in Verwaltungsverfahren/Verfahren von Verwaltungsgerichten (z.B. Antrag auf Pflegegeld)
• Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
• Änderung des Wohnorts und Abschluss eines Heimvertrags

Ihre Nichte ist diplomierte Krankenschwester und soll sich um die medizinischen Bereiche kümmern.
Der Nichte würde also folgender Punkt zugeteilt werden:
• Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen

Ihr Bruder ist Rechtsanwalt im Ruhestand und wird mit folgenden Punkten betraut:
• Vertretung in gerichtlichen Verfahren
• Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Verbindlichkeiten
• Vertretung in anderen personenrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Scheidung)
• Abschluss von nicht bereits genannten Rechtsgeschäften

Nun wollen wir uns noch damit auseinandersetzen, wann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung endet.
Prinzipiell endet die Vertretung durch den Tod der betroffenen Person, sowie wenn der Vertreter stirbt.
Des Weiteren kann ein Gericht die Erwachsenenvertretung per Beschluss beenden, weil die vertretende Person
nicht zum Wohl der betroffenen Person handelt. Sonst endet die Vertretung automatisch nach drei Jahren.
Soll die Vertretung weiter bestehen bleiben, so muss vor Ablauf eine erneute Eintragung gemacht werden.

Hier finden Sie weitere Informationen auf der Seite
www.oesterreich.gv.at des Bundesministeriums.